JudikaturOGH

RS0018899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1981

Für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches aus dem speziellen Gewährleistungsfall nach der Anordnung des § 1096 ABGB kommt die durch die Bestimmung des § 933 ABGB angeordnete Beachtung der dort angeführten Fallfristen nicht in Betracht (MietSlg 26098).

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