JudikaturOGH

RS0031158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2006

Trotz unfallsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, wenn er infolge der nachteiligen Veränderung in seinem besseren Fortkommen in einem Beruf, den er trotz der Verletzungsfolgen noch ausüben kann, behindert werden kann.

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