RS0031158 – OGH Rechtssatz
Trotz unfallsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, wenn er infolge der nachteiligen Veränderung in seinem besseren Fortkommen in einem Beruf, den er trotz der Verletzungsfolgen noch ausüben kann, behindert werden kann.