Ein Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des § 337 Abs 2 ZPO (Vorbehalt und ausdrückliche Beschlußfassung bezüglich des Nacheids) bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel, der weder die Gültigkeit und Wirksamkeit noch die Strafbarkeit des falsch geschworenen (Nacheides) Eides berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden