RS0050801 – OGH Rechtssatz
Die Klage eines Sozialversicherungsträgers gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz des durch dessen deliktischen Verhalten (§ 114 ASVG, § 159 Z 1 und 2 StGB) verursachten Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer der GmbH gehört nicht vor die Arbeitsgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte.