RS0087425 – OGH Rechtssatz
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten.