JudikaturOGH

RS0057771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1989

Bestimmte Einrichtungsgegenstände wie etwa Einbaumöbel oder speziell für die besonderen Verhältnisse einer Wohnung angeschaffte Möbel sollen wegen der mit der Zerreißung ihres Funktionszusammenhanges in der Regel verbundenen Werteinbuße nach Möglichkeit in der Ehewohnung verbleiben.

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