JudikaturOGH

RS0028906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2014

Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare", und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. Ist das Honorareinkommen bei Umlegung auf vierzehn Gehälter immer noch höher als das Durchschnittseinkommen in der in Frage kommenden Verwendungsgruppe gewesen, besteht kein Anspruch auf Nachzahlung des dreizehnten und vierzehnten Monatsbezuges.

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