RS0047908 – OGH Rechtssatz
Die spätere Aberkennung der Rechte nach § 144 ABGB kann nichts daran ändern, daß die Anschaffung von Möbeln für die Kinder zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Kinder bei der Mutter befanden und zu dem diese berechtigt war, sie zu vertreten (§ 154 Abs 1 ABGB) - also vor Aberkennung - , wenn dies eine über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehende Maßnahme war, eine Entscheidung des Gerichtes im außstrVerf erfordert.