RS0080195 – OGH Rechtssatz
Gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Verbot einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG. Nur sofern die Regelung des § 78 VersVG Platz greift, ist auch das Verhalten des Versicherten für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers von Bedeutung.