RS0080159 – OGH Rechtssatz
Nur als Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht des § 27 Abs 2 VersVG durch den Versicherungsnehmer kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorliegen der im § 28 VersVG normierten Voraussetzungen in Betracht.