RS0006106 – OGH Rechtssatz
Im Scheidungsverfahren kann keine EV zur Sicherung des Anspruches bezüglich einer Wohnung nach § 97 ABGB erlassen werden, es sei denn, die EV stellt sich zugleich als einstweilige Regelung der Benützung oder einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse dar.