RS0008294 – OGH Rechtssatz
Wurde die vom Erstrichter angeordnete einstweilige Verfügung im Rechtsmittelwege mangels Gefahrenbescheinigung aufgehoben, steht fest, dass sich der Antrag der gefährdeten Partei als ungerechtfertigt erwiesen hat; damit liegt der zweite Haftungsfall des § 394 EO vor.