JudikaturOGH

RS0058644 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1981

Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des § 11 EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.

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