RS0058644 – OGH Rechtssatz
Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des § 11 EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.