RS0058753 – OGH Rechtssatz
Ein außerhalb der Randlinie abgestelltes Moped stellt keine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Fahrbahn und damit keine besondere Betriebsgefahr dar, auch wenn der Körper des Lenkers geringfügig in die Fahrbahn hineinragt. Keine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG.