JudikaturOGH

RS0058753 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1981

Ein außerhalb der Randlinie abgestelltes Moped stellt keine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Fahrbahn und damit keine besondere Betriebsgefahr dar, auch wenn der Körper des Lenkers geringfügig in die Fahrbahn hineinragt. Keine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG.

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