RS0047494 – OGH Rechtssatz
Die Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.
…71 Abs 3 Satz 4 AußStrG). 1.1. Der Vermögensstamm ist nach herrschender Auffassung bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0047494 [T7]; 9 Ob 71/16f Pkt 2.1.). Die Eltern müssen allerdings dann im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr…
…nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können. Dann muss der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen des Zumutbaren sein Vermögen angreifen (RIS Justiz RS0047494; 6 Ob 106/11y; Gitschthaler , Unterhaltsrecht 3 Rz 496). Der 'erforderliche' Unterhalt ist zwar mit dem Durchschnittsbedarfssatz ('Regelbedarf') nicht jedenfalls gleichzusetzen, der…
…Beträgen im Ergebnis jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukommt (3 Ob 172/16i = EF-Z 2017/55 [ Gitschthaler ] mwN; vgl auch RS0047494; RS0113786; RS0117850). 2.2. Der Antragsteller beruft sich im Revisionsrekurs auf den ersten Ausnahmefall, wenn er ins Treffen führt, dass der ihm nach der Prozentsatzmethode…
…Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen (RIS Justiz RS0047414 [T1]; RS0047470 [T1]; RS0047494 [T6]) und ist daher nur dann vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn dem zweitinstanzlichen Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Eine solche kann der Rechtsmittelwerber nicht…
…nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können. Dann muss der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen des Zumutbaren sein Vermögen angreifen (RIS Justiz RS0047494; 6 Ob 106/11y; Gitschthaler , Unterhaltsrecht 3 Rz 496). Der „erforderliche“ Unterhalt ist zwar mit dem Durchschnittsbedarfsatz („Regelbedarf“…
…Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (RIS Justiz RS0047494). Die Vermögenssubstanz ist dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht (6 Ob 106/11y mwN). Warum diese Grundsätze…
…das Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreicht und dem Unterhaltspflichtigen die Heranziehung seines Vermögens im Einzelfall zumutbar ist (vgl RIS Justiz RS0047494; 3 Ob 10/09f). 2.2 Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat im Rahmen seiner Beurteilung den Erlös aus dem Verkauf…
…in zeitgemäßem Komfort nötig. Auch eine Prüfung seines Vermögens wird erforderlich sein, weil er dieses angreifen müsste, wenn ihm das zumutbar wäre (RIS Justiz RS0047470; RS0047494; 4 Ob 557/94). 2.12. Als Zwischenergebnis ist also festzuhalten, dass der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen der in der zitierten Entscheidung…
… auch eine Prüfung des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, weil er dieses im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen angreifen müsste (RIS Justiz RS0047470; RS0047494; 4 Ob 557/94). 9. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Sollte der Vater weiterhin auf einer vollständigen Berücksichtigung…
…Ob der Unterhaltspflichtige zur Befriedigung der angemessenen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sein Vermögen heranzuziehen hat, richtet sich nach der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme (vgl RIS-Justiz RS0047494). Deren Beurteilung ist einzelfallbezogen und letztlich Ermessenssache (vgl RIS-Justiz RS0047470). Der OGH könnte daher in dieser Frage nur angerufen werden, wenn aus Gründen der…
…er ausnahmsweise nicht die Substanz des (allfällig vorhandenen) Vermögens heranzuziehen hat, sofern ihm das zumutbar wäre (8 Ob 33/20s mwH; vgl RS0047470; RS0047494). [50] 9. Soweit der Vater erstmals im Rekurs geltend gemacht hat, mittlerweile sei aufgrund eines neuen Gutachtens vom Gericht eine weitere Erziehungsberatung gemeinsam mit der…
…8 Ob 33/20s [Pkt 2.1]; iglS 3 Ob 172/16i [Pkt 2.2 und 2.3]; zum ersten Ausnahmefall siehe RS0047494, zum zweiten RS0117850). [9] 3.2. Im genannten ersten Ausnahmefall hängt die Heranziehung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhalts zudem davon ab, dass sie dem…
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