Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (§ 42 Abs 1 oder Abs 2 StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach § 41 Abs 3 StPO) weiterhin aufrecht bleibt (und zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Urteilsausfertigung nur dem - noch zu bestellenden - Verteidiger zustellt werden darf).
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