Straflosigkeit nach dem § 88 Abs 2 Z 4 StGB kommt lediglich bei einer ansonsten bloß nach § 88 Abs 1 StGB strafbaren Tat in Betracht; für ein nach § 88 Abs 3 (§ 81 Z 1 oder 2) StGB qualifiziertes Delikt gilt diese Privilegierung weder direkt noch analog.
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