Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des § 692 ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.
…Pflichtteilsansprüche sind vor der Einantwortung gegen den Nachlass zu richten (RIS-Justiz RS0012293, RS0012282 T2). Sie gehen Legaten vor (6 Ob 670/80 = RIS-Justiz RS0012660; Welser in Rummel3 § 690 ABGB Rz 3) und gehören daher nach einer Reihe von Entscheidungen zu den „pflichtmäßigen Auslagen" iSv § 692 ABGB…
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