JudikaturOGH

RS0033269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 1982

Stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen zu, von denen einzelne vom Schuldner bestritten, andere nicht bestritten werden, und werden sämtliche Forderungen vom Gläubiger, der die Annahme der Zahlung der unbestrittenen Forderungen ablehnte, gerichtlich geltend gemacht, so ist der Schuldner zum schuldbefreienden gerichtlichen Erlag der unbestrittenen Forderungen berechtigt, da diese im Hinblick auf das mit ihrer gerichtlichen Geltendmachung verbundene Prozeßkostenrisiko für ihn als beschwerlicher (§ 1416 ABGB) anzusehen sind.

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