Die gesetzlich normierte Umdeutung einer nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Verbrauchers im Fall eines Verbrauchergeschäftes über wiederkehrende Leistungen nach § 15 Abs 4 KSchG gestattet jedenfalls keinen Umkehrschluß für nicht dem Konsumentenschutz unterliegende Rechtsverhältnisse.
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