§ 24 Abs 1 HVG normiert in seinem zweiten Satz ausdrücklich - für beide Teile - das wahlweise Recht auf Vertragserfüllung (vgl zB JBl 1956,23). Diese Regelung schließt es nun eindeutig aus, auch der einseitigen Erklärung vorzeitiger Vertragslösung die Wirkung einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses zum erklärten Zeitpunkt zuzubilligen.
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