JudikaturOGH

RS0002661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1981

Aus den §§ 3 Abs 1, 13 Abs 1 GBG, §§ 87, 97 Abs 1, 101, 133, 136 Abs 4 EO ist abzuleiten, daß grundsätzlich nur ein ganzer Grundbuchskörper oder der Anteil eines Miteigentümers, nicht aber einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers, Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können. Dies gilt auch für eine im Rahmen einer gemäß § 328 Abs 2 EO beantragten Zwangsversteigerung. Die Bewilligung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist daher nur bei Abschreibung der in Exekution zu ziehenden Parzellen und Bildung einer neuen Einlage im Grundbuch möglich.

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