JudikaturOGH

RS0016193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1996

Es können über § 871 ABGB hinaus, auch Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls gar nicht errichtet hätten.

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