JudikaturOGH

RS0008688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2009

Das Überinkommen ist unabhängig davon anzuwenden, ob es auch in dem Staat (hier: Italien) in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist, es ist also nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden.

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