RS0049921 – OGH Rechtssatz
Daß den Behörden den zur wiederkehrenden Begutachtung vom Landeshauptmann ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden gegenüber kein Weisungsrecht zusteht, spricht nicht gegen die Organstellung derart Ermächtigter. Es ist vielmehr anerkannt, daß das Weisungsprinzip des Art 20 Abs 1 B-VG auf bestimmte typische Teilbereiche beschränkt sein muß.