RS0018562 – OGH Rechtssatz
Weicht die vom Unternehmer gelieferte Ware in ihrer Größe von der Ware ab, die vereinbarungsgemäß zu liefern gewesen wäre, dann kann kein Zweifel aufkommen, daß es sich um eine von der Vereinbarung abweichende Eigenschaft der gelieferten Sache und damit um einen in der Form einer Größenabweichung oder Dimensionsabweichung auftretenden Sachmangel im Sinne der Anordnung des § 922 ABGB handelt. Der Besteller, der die derart vertragswidrig erbrachte "Leistung" als Erfüllung annimmt, ist auf Gewährleistungsansprüche beschränkt.