Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden