RS0027532 – OGH Rechtssatz
Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1310 ABGB 3. Fall) entbehrlich.