Entfällt die Beantwortung von Fragen, so sind diese für den Wahrspruch (§ 340 Abs 2 StPO: "ja", "nein") und für das Urteil bedeutungslos und darum in die Urteilsausfertigung nicht aufzunehmen (gegen die formalistische Auslegung in EvBl 1966/468).
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