Der Bund hat, wie durch die Neufassung des § 15 Abs 1 UVG durch BGBl 1981/278 klargestellt wurde, im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rekursrecht, das er durch den Präsidenten des OLG ausübt. Dieses Rekursgericht bezweckt unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen.
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