RS0091548 – OGH Rechtssatz
Bei einem auf evident terroristischen Intentionen beruhenden, zu einer Gefährdung von Menschen führenden sowie auf Vernichtung von fremdem Eigentum in großem Ausmaß abzielenden Sprengstoffanschlag (§ 173 StGB), mögen ihm auch politische, ethnische (nationale) oder ähnliche Motive zugrunde liegen, kann von achtenswerten Beweggründen nicht gesprochen werden.