Diese Bestimmung gilt nicht zugunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll.
…Gunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweigs betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll (RS0065398). 1.4. Ein atypischer Fall in diesem Sinn liegt hier nicht vor. Dass der Antragsteller über keine unternehmerische Erfahrung für den geplanten Barbetrieb verfügte, ist…
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