JudikaturOGH

RS0065398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2019

Diese Bestimmung gilt nicht zugunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll.

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