RS0046974 – OGH Rechtssatz
Der urkundliche Nachweis ist in der Form einer Abschrift oder Ablichtung der Originalurkunde nicht grundsätzlich ausgeschlossen (arg: § 299 ZPO), wenn er erst in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angetreten wird und der Beklagte die Echtheit seiner Unterschrift anerkennt.