RS0090763 – OGH Rechtssatz
Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) und Nötigung (§ 105 StGB) ist im Hinblick auf die Strafdrohungen grundsätzlich möglich; nur die schwere Nötigung (§ 106 StGB) könnte § 99 Abs 1 StGB, nicht aber auch Abs 2 leg cit verdrängen.