RS0039769 – OGH Rechtssatz
Die Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ist ihrem Inhalte nach keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs 4 ZPO, weil ein solcher Verzicht die Behauptungen des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde.