JudikaturOGH

RS0039769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1980

Die Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ist ihrem Inhalte nach keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs 4 ZPO, weil ein solcher Verzicht die Behauptungen des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde.

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