JudikaturOGH

RS0092906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1980

Die Äußerung "Hände hoch" auch des unbewaffneten Täters (hier: § 131 StGB) ist - je nach den Umständen (hier: Nachtzeit, Blendung mit Taschenlampe) - als Bedrohung mit einer Schußwaffe, also als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu beurteilen.

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