RS0057469 – OGH Rechtssatz
Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des § 87 Abs 2 EheG hinausgehen. Ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, ist nicht zu prüfen.