JudikaturOGH

RS0008467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1983

Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im § 88 Abs 1 EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, ist überdies auf die im § 88 Abs 2 EheG angeführen Weise beschränkt.

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