Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft steht, da § 17 Abs 1 WEG keine Einschränkung enthält, im Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahme der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu.
…nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig handeln (RIS Justiz RS0122841). Ungeachtet der ihm im Außenverhältnis zukommenden uneingeschränkten, auch außerordentliche Maßnahmen der Verwaltung umfassenden Vertretungsbefugnis (RIS Justiz RS0013747), ist er jedoch im Innenverhältnis nur zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt (RIS Justiz RS0083447); schließlich bestimmt § 29 Abs 6 WEG 2002, dass…
…keinem Zweifel, dass der Verwalter im Innenverhältnis nur - wie sonst ganz allgemein - zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt ist (RIS-Justiz RS0083447; vgl RIS-Justiz RS0013747 u.a.). Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass die hier zu beurteilende Maßnahme, die eindeutig gegen die klaren Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer verstieß, der…
…behauptet wurden. Dass nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung schon nach § 29 Abs 6 WEG nicht pflichtgemäß sind (vgl RIS Justiz RS0013747 [T4]; RS0083447) und damit dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung nicht entsprochen wird, ergibt sich aus bereits bestehender Rechtsprechung (vgl 5…
…Rz 65; Schauer in Illedits/Reich Rohrwig , Wohnrecht 2 § 20 WEG 2002 Rz 6) sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen (RIS Justiz RS0013747; RS0124735; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch aaO § 20 WEG Rz 24; Schauer aaO Rz 7). In Ihrer Eigenschaft…
…WEG 2002 mit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen betraut; ihm steht im Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahmen der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu (RS0013747), und er kann selbst wiederum rechtsgeschäftlich eine Vollmacht (Ermächtigung) erteilen (RS0013747 [T6]). 2.1. Der Verwalter ist nach § 20 Abs 1 Satz …
… 20 WEG die insoweit auch für den Gemeinschaftsanspruch gilt dennoch wirksam ( Löcker in Hausmann/Vonkilch § 18 WEG Rz 72; RIS Justiz RS0013747). 3. Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Auffassung, dass eine „einstimmige“ Abtretung durch sämtliche Wohnungseigentümer erforderlich sei, ist das Berufungsgericht…
…Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zwar an sich nicht pflichtgemäß sei und demnach nicht dem durch Gesetz festgelegten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspreche (vgl RIS Justiz RS0013747 [T7]). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die technische Machbarkeit und den finanziellen Aufwand einer der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnenden Baumaßnahme als solche sei aber (als Teil…
…Einholung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen hat, grundsätzlich keine Auswirkungen hat (vgl bereits RS0013747 [T8, T9]). Entsprechend halten auch die Gesetzesmaterialien zur WEG-Novelle 2002 fest: „Abgesehen von diesem Ausnahmefall kommt dem Verwalter in allen Bereichen der…
…ordentliche Verwaltung, sondern auch außerordentliche Maßnahmen, insbesondere auch die Vornahme größerer Instandhaltungs und Verbesserungsarbeiten und die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung solcher Arbeiten (RIS Justiz RS0013747 [T2]). 1.2. Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht (RIS Justiz RS0105791, RS0013747 [T4]) und ähnelt…
… 1 WEG) Rechnung. In allen Angelegenheiten der Verwaltung – sei es ordentliche oder außerordentliche – vertritt der Verwalter die Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten (RIS Justiz RS0013747). Seine Vertretungsakte sind – von im Abrechnungsverfahren nicht interessierenden Ausnahmefällen wie Kenntnis des Vertragspartners vom Vollmachtsmissbrauch abgesehen – auch dann wirksam, wenn er im Bereich…
Rückverweise