RS0035485 – OGH Rechtssatz
Liegt ein Vertretungsmangel deshalb vor, weil von einem Universitätsinstitut eine Vollmacht zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem dem genannten Institut noch nicht die in § 2 Abs 2 lit a UOG normierte beschränkte Rechtspersönlichkeit zukam, ist dieser Mangel in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO dadurch zu sanieren, daß eine nach dem Inkrafttreten des UOG BGBl 1975/258 ausgestellte Vollmacht des Vorstandes des Universitätsinstituts vorgelegt wird.