JudikaturOGH

RS0035485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1981

Liegt ein Vertretungsmangel deshalb vor, weil von einem Universitätsinstitut eine Vollmacht zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem dem genannten Institut noch nicht die in § 2 Abs 2 lit a UOG normierte beschränkte Rechtspersönlichkeit zukam, ist dieser Mangel in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO dadurch zu sanieren, daß eine nach dem Inkrafttreten des UOG BGBl 1975/258 ausgestellte Vollmacht des Vorstandes des Universitätsinstituts vorgelegt wird.

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