JudikaturOGH

RS0011781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Der Servitutsberechtigte darf die Schneeräumung auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art vornehmen lassen. Auch dadurch, daß bei mechanischer Schneeräumung ein Teil der auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen vom Räumgerät auf den anschließenden, vom Fahrtrecht nicht erfaßten Teil des Grundes des Beklagten geschoben wird kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil er als Eigentümer des dienenden Gutes die Schneeräumung des Servitutsweges zu dulden hat ( § 472 ABGB ).

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