JudikaturOGH

RS0091346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2003

Das Imstichlassen des Verletzten durch den Täter, der die Verletzung verursacht hat, stellt keine Qualifizierung einer Fahrlässigkeitstat, sondern eine (allenfalls) mit dem vorangegangenen Vorsatzdelikt oder Fahrlässigkeitsdelikt realkonkurrierende selbständige Vorsatzstraftat dar. Im Falle einer (ausdrücklich) lediglich wegen des Deliktes nach dem § 94 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, stellt ein allfälliger Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 88 Abs 1 StGB eine Verurteilung des Angeklagten einer anderen Tat dar (fehlende Identität von Anklagetat und Urteilstat).

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