RS0016280 – OGH Rechtssatz
Dem Gegner der Irrtumsanfechtung muß der Ersatz des von ihm geleisteten Gegenstandes durch dessen gemeinen Wert zur Zeit der Vertragserfüllung , selbst wenn dies im Ergebnis mit einer Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB übereinstimmte , so lange zugemutet werden , als ihm nicht weiterreichende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen .