JudikaturOGH

RS0016280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1980

Dem Gegner der Irrtumsanfechtung muß der Ersatz des von ihm geleisteten Gegenstandes durch dessen gemeinen Wert zur Zeit der Vertragserfüllung , selbst wenn dies im Ergebnis mit einer Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB übereinstimmte , so lange zugemutet werden , als ihm nicht weiterreichende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen .

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