Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist (so schon 5 Ob 33/75, JBl 1976,40). Für die Offenlegung reicht es nicht ohne weiters aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann.
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