Begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von S 50000,--, stützt er hilfsweise einen Teilbetrag von S 20000,-- auf die Vorschrift des § 1326 ABGB und erkannte das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und eine Entschädigung nach § 1326 ABGB von S 20000,-- zu, so verstößt das Berufungsgericht gegen die Vorschriften der §§ 405 und 462 ZPO, wenn es ohne Anfechtung durch den Kläger das Schmerzensgeld auf S 40000,-- erhöht. Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der II. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden