JudikaturOGH

RS0101370 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1998

Verstöße - gleich welcher Art immer - im Zusammenhang mit der Anordnung des § 342 StPO über die Aufnahme der an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung in das schriftlich ausgefertigte Urteil sind nicht mit Nichtigkeit bedroht.

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