§ 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO erfaßt allein prozessuale Verfolgungshindernisse; ein materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund (hier § 65 Abs 4 Z 3 StGB) kann damit nicht geltendgemacht werden. Daher Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Rückverweise