RS0000723 – OGH Rechtssatz
Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach § 35 EO offenstünde.