JudikaturOGH

RS0093448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1980

Zur Definition der öffentlichen Urkunde sind die Begriffsbestimmungen der §§ 292, 293 Abs 1 ZPO heranzuziehen, wobei jedoch die Urkunde (überdies) den Erfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechen muß. Nach § 224 StGB demnach nicht geschützte, den Anforderungen der §§ 292, 293 Abs 1 ZPO genügende Urkunden können unter Umständen als Zufallsurkunden den Schutz des § 293 StGB genießen.

Rückverweise