RS0080866 – OGH Rechtssatz
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Art 1 Abs 2 AKHB) nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet. Der Versicherer muß nur das Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung nachweisen.